Was regelt das Bundeskleingartengesetz?
Im Bundeskleingartengesetz ist beschrieben, was ein Kleingarten ist und was nicht. Ferner wird festgehalten, was man in diesem Kleingarten tun darf und was nicht und wie die Pachtverhältnisse ausgestaltet werden dürfen.
Für viele Kleingartenpächter wird das Bundeskleingartengesetz zum Schreckgespenst. Denn davon hören sie meist erst, wenn ihre Pläne vom eigenen Paradies auf Erden radikal durchkreuzt werden.
Oder sie wollen davon nichts gehört haben, wenn der Vereinsvorstand der Kleingartenanlage vor der Gartentür des Pachtgartens erscheint und verlangt, den neu angelegten Swimmingpool wieder zuzuschütten.
Und schon erhält das Gerücht vom spießigen Kleingartenverein als das letzte Refugium alter, deutscher, weißer Männer neue Nahrung.
Aber ist das wirklich so? Wozu ist dieses Gesetz gut? Es stammt aus dem Jahr 1983, ist für ein Gesetz also noch recht jung.
In der Nachkriegszeit herrschte in der Bundesrepublik Deutschland wie anderenorts auch eine Wohnungsknappheit. Vielfach wurden dann einfach Gartenlauben ausgebaut und als Dauerwohnsitz genutzt.
Dadurch entstand eine rechtliche Schieflage. Unter anderem sollte diese Grauzone mit dem Bundeskleingartengesetz behoben werden. Anlagen eines Kleingartenvereins gelten als Grünfläche, welche im Flächennutzungsplan einer jeden Kommune als solche ausgewiesen sind.
Das Bundeskleingartengesetz bestimmt die Nutzung dieser Grünfläche
Ein Kleingarten ist ein Garten, der dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) Bundeskleingartengesetz §1.1
Das ist natürlich sehr allgemein gehalten und lässt viel Spielraum zur Auslegung. Gäbe es da nicht ein Urteil vom Bundesgerichtshof, welches besagt:
Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn wenigstens ein Drittel der Fläche zum Anbau von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf genutzt wird. Besonderheiten, wie eine atypische Größe der Parzellen, topografische Eigentümlichkeiten oder eine Bodenqualität, die den Anbau
von Nutzpflanzen teilweise nicht zulässt, können eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 – III ZR 281/03
Ohne Wenn und Aber. Ein Drittel der Fläche ist zum Anbau von Gartenerzeugnissen vorgesehen. Leider lässt ein Blick in die Vielzahl von Gärten keine solche gärtnerische Nutzung erkennen.
Im Gegenteil. Es sind Abenteuerspielplätze und Partymeilen. Die Wiese vor dem Grillplatz ist keine gärtnerische Nutzung und der vor sich hin siechende Rosenstrauch ist kein Gartenbauerzeugnis.
Solche Zustände sind ein gefundenes Fressen für die Kommunen, die eine solche Grünfläche nur allzu gerne als Bauland oder Gewerbegebiet ausweisen würden. Die Gartenpächter erweisen sich also einen Bärendienst, wenn sie die Spielregeln für sich neu definieren.
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Damit das nicht passiert, haben alle Gartenvereine eine Satzung und eine Gartenordnung. Die Vereine müssen gemeinnützig sein und daraus ergibt sich unter anderem, dass die Anlage auch für Außenstehende beispielsweise zum Spazieren gehen genutzt werden darf.
Das ist im zweiten Paragrafen geregelt.
Eine Kleingärtnerorganisation (Gartenverein) wird von der zuständigen Landesbehörde als gemeinnützig anerkannt, wenn sie im Vereinsregister eingetragen ist, sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft und wenn die Satzung bestimmt, daß
- die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt,
- erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden und
- bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird.
Und damit sich die Wanderer an den schönen Gärten auch erfreuen können, dürfen die Hecken nicht in den Himmel wachsen. Wenn die Gemeinnützigkeit nicht mehr gegeben ist, erlischt der Status des Vereinszwecks und damit die Pachtvoraussetzung.
Denn der Verein bzw. mehrere zu einem Verband zusammengeschlossene Vereine sind die Pächter der Grünfläche und der Einzelne ist nur Unterpächter.
An Paragraf Nummer drei erhitzen sich besonders oft die Gemüter, denn er regelt die Größe und Beschaffenheit der Gartenlaube.
(1) Ein Kleingarten soll nicht größer als 400 Quadratmeter sein. Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden.
(2) Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Eigentümergärten.
Die Rufe nach einer Veränderung des Bundeskleingartengesetzes werden lauter. Es sei nicht mehr zeitgemäß. Natürlich schüttelt manch einer mit dem Kopf, wenn er einen Kleingärtner schuften sieht, wo es doch eine Dose Erbsen für 50 Cent im Supermarkt zu kaufen gibt.
Und ein Kleingarten soll ja auch der Erholung dienen. Für den Einen ist es eben Erholung, wenn die Kinder sich auf dem Trampolin im Garten austoben und nicht ständig mit Fragen nerven.
Für den Nachbarn daneben ist gerade dieses eine Zumutung. Als die Gartenvereine noch Orte der Zusammenkunft waren, gab es Spielplätze und Tischtennisplatten in vielen Gartenanlagen.
Dort spielten Kinder zusammen. Heute steht in jedem zweiten Garten ein Trampolin, ein Klettergerüst und ein Swimmingpool.
Vielleicht ist es gar nicht das Bundeskleingartengesetz, das einer Änderung bedarf. Vielleicht sollten wir es wieder einmal mit gegenseitiger Rücksicht versuchen.
Aber leider ist die Realität so, dass viele Neupächter nach ein paar Wochen nicht mehr gesehen werden. Nachdem sie gemerkt haben, dass es Regeln gibt und man eben nicht machen darf, was einem gerade einfällt.
Stellt sich die Frage, warum das nicht im Vorfeld ausreichend geklärt wird. Das würde es allen Beteiligten etwas einfacher machen.
Im zweiten Abschnitt des Bundeskleingartengesetzes geht es um Pachtverhältnisse und Kündigung derselben.
Es ist wirklich jedem Kleingartenbesitzer anzuraten, wenigstens einen Blick in dieses Gesetz zu werfen. Am besten, bevor man sich für einen Kleingarten entscheidet. Denn es gibt jede Menge Regeln, an die man sich halten muss.
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Ich bin Pächter in einer Garten Sparte und arbeite als Beisitzer im Vorstand mit.
Unser Problem ist das wir 2 Gärten in unserer Sparte haben die seit 10 und mehr Jahren nicht mehr verpachtet waren.. Wir haben in unseren 100 Gärten sehr viele ältere Gartenfreunde denen es schwer fällt Ihre Gartenabfälle loszuwerden… Wir haben die Idee diese 2 ungenutzten Gärten in kompostieranlagen umzu bauen..
Gibt es diesbezüglich Festlegungen oder Erfahrungen?